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   OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96   

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OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96 (https://dejure.org/1997,4915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.1997 - 2 Ss 259/96 (https://dejure.org/1997,4915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. April 1997 - 2 Ss 259/96 (https://dejure.org/1997,4915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 236
  • AnwBl 1998, 100
  • AnwBl 1998, 102
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Mit der Annahme des zweiten Mandats und der Übernahme sämtlicher für die Auftragserledigung erforderlichen Unterlagen der OHG hat der Angeklagte in dieser Rechtssache den beiden Parteien gleichzeitig gedient, da seine zweite Tätigkeit das Interesse der OHG fördern sollte (BGHSt 5, 301, 305; Hübner aa0. Rdnrn. 34, 152).

    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).

    Daß der Angeklagte mit den ihm übergebenen Beträgen nicht bestimmungsgemäß verfuhr, sondern das Geld in Erfüllung des Tatbestands der Untreue für sich verwendete, ändert nichts daran, daß der Strafschutz des § 356 StGB nicht über den Umfang der anwaltlichen Treuepflicht hinaus ausgedehnt werden kann, die sich aus dem Auftragsinhalt und dem Willen der Auftraggeber ergibt (BGHSt 5, 301, 307).

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).

  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).

  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Jedenfalls bei den hier in Rede stehenden disponiblen Rechtsgütern - anders z.B. in Strafsachen, vgl. dazu nur BGHSt 5, 284, 286; zum Scheidungsverfahren vgl. zuletzt BGH wistra 1991, 221 f. (m.w.N.) - wird der Interessenbegriff vom Willen der Parteien gestaltet und richtet sich nach deren subjektiven Zielen.

  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Jedenfalls bei den hier in Rede stehenden disponiblen Rechtsgütern - anders z.B. in Strafsachen, vgl. dazu nur BGHSt 5, 284, 286; zum Scheidungsverfahren vgl. zuletzt BGH wistra 1991, 221 f. (m.w.N.) - wird der Interessenbegriff vom Willen der Parteien gestaltet und richtet sich nach deren subjektiven Zielen.
  • BGH, 21.08.1956 - 5 StR 153/56
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    War aber die Schuldnerin erfüllungsbereit und hierzu fähig (vgl. dazu RGSt 71, 231, 241; Hübner aa0. Rdnr. 93 m.w.N.), bestand weder im Zeitpunkt der zweiten Mandatsübernahme ein Widerstreit der Interessen noch entwickelte sich ein solcher im Laufe der anschließenden Zeit.
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Der Interessengegensatz ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (OLG Karlsruhe Die Justiz 1997, 448 = NStZ-RR 1997, 236 = AnwBl 1998, 102; BGHSt 5, 301, 306 ff.; MDR 1981, 734; St 15, 332, 334, 339; 34, 190, 192).
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